Die Vereinssatzung des BFC e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Bürgeler Faschingsclub e.V.“ (kurz BFC e.V.) mit Sitz in 07616 Bürgel. Der Verein wird im Vereinsregister, geführt beim Amtsgericht Stadtroda, eingetragen und erlangt dadurch Rechtsfähigkeit.

§ 2 Zweck
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege fastnachtlichen Brauchtums, sowie die Wahrung und Durchsetzung kultureller Interessen der Bürger, so Faschingsveranstaltungen und Umzüge zu organisieren und durchzuführen.

§ 3 Mittelverwendung
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus: aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Funken. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Ziele und Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen. Für besondere Verdienste um den Verein kann durch Beschluss des Vorstandes die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder können alle natürlichen Personen, aber auch juristische Personen werden. Personen unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s. Die Aufnahme als Mitglied des Vereins erfolgt nur auf schriftlichen Antrag gegenüber dem Vorstand. Über den Antrag auf Aufnahme als aktives Mitglied wird in der nächsten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten vorläufig abgestimmt. Die endgültige Aufnahme als aktives Mitglied wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten nach dem Durchlaufen eines Probejahres beschlossen. Über den Antrag auf Aufnahme der übrigen Mitglieder entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch: schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand, Auflösung der juristischen Person, Ausschluss durch Mitgliederversammlung oder Tod der natürlichen Person. Der Austritt ist nur zum 31.12. eines jeden Jahres unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen zulässig.

§ 8 Stimmrecht
Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder mit einer Stimme, jede Funkengarde mit einer Stimme, sowie die passiven Mitglieder (als Gruppe) mit einer Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig. Ehrenmitglieder und aktive Mitglieder im Probejahr haben kein Stimmrecht.

§ 9 Mitgliedsbeiträge
Von den aktiven Mitgliedern, passiven Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und Funken werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit werden in der Jahreshauptversammlung, jeweils mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr, festgelegt. Mitgliedsbeiträge werden – auch im Falle einer Beendigung der Mitgliedschaft während eines laufenden Geschäftsjahres – nicht zurückerstattet.

§ 10 Organe
Organe des Vereins sind: die Mitgliederversammlung, der Vorstand.

§ 11 Mitgliederversammlung
Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet als Jahreshauptversammlung einmal im Kalenderjahr statt, zu der die Mitglieder durch den Vorstand in schriftlicher Form unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung zu laden sind. Gegenstand der Jahreshauptversammlung ist: Jahresbericht des Vorsitzenden, Kassenbericht des Schatzmeisters, Bericht der Revisionskommission, Entlastung und Wahl des neuen Vorstandes (alle zwei Jahre), Anträge, Beschlussfassung über die aufgeführten Punkte. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf vom Vorstand einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragen. Anträge der Mitglieder, die zum Verhandlungsgegenstand auf der Mitgliederversammlung gemacht werden sollen, sind spätestens zwei Wochen vor Stattfinden der Mitgliederversammlung beim Vorstand in schriftlicher Form einzureichen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Neufassungen und Änderungen der Satzung können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Für die Wahl des Vorstandes und der Revisionskommission sowie für Neufassungen und Änderungen der Satzung ist eine Briefwahl möglich.

§ 12 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus Vorsitzendem, stellv. Vorsitzendem, Schatzmeister, Schriftführer und Beisitzern. Mitglieder des Vorstandes können nur aktive Mitglieder des Vereins werden. Der Vorstand wird alle zwei Jahre zur Jahreshauptversammlung in ungerader Zahl (mindestens drei Mitglieder) gewählt. Mitglieder des Vorstandes werden die Mitglieder, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Vorsitzenden geleitet. Jedes Mitglied des Vorstandes hat eine Stimme. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Scheidet aus irgendeinem Grund ein Vorstandsmitglied aus, so ist in der darauf folgenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl durchzuführen. Über durchgeführte Beratungen sowie erfolgte Beschlussfassungen ist der Vorstand gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 13 Kassenführung und Revision
Die Kassenführung obliegt dem Schatzmeister. Er verwaltet die Kasse und führt ordnungsgemäß Buch über alle Einnahmen und Ausgaben (Nachweisführung). Der Schatzmeister ist berechtigt, alle Zahlungen in Empfang zu nehmen, anzuordnen bzw. zu veranlassen. Von der Mitgliederversammlung werden aus den Reihen der Mitglieder drei Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Sie bilden zugleich die Revisionskommission. Die Revisionskommission ist das Kontrollorgan des Vereins. Sie kontrolliert die ordnungsgemäße Geschäfts-, Kassen- und Buchführung, die Einhaltung der Satzung und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die Revisionskommission legt auf der Jahreshauptversammlung ihren Bericht vor.

§ 14 Haftung
Der Verein haftet mit seinem Vermögen für Schäden, die der Vorstand in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen einem Dritten zufügt. Mitglieder des Vereins haften nicht mit ihrem persönlichen Vermögen. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern nicht für die während der Tätigkeit für den Verein eintretenden Unfälle bzw. Diebstähle. Unfall- und Versicherungsschutz können im Rahmen eines Versicherungsvertrages gewährleistet werden.

§ 15 Auflösung
Der Verein löst sich auf, wenn: 2/3 der Mitglieder dies in der Mitgliederversammlung beschließen oder die Mitgliederzahl unter 11 sinkt. Der Vorstand hat unverzüglich beim Amtsgericht Stadtroda die Auflösung des Vereins zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift des Auflösungsbeschlusses beizufügen. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Der Vorstand hat die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen, die Gläubiger zu befriedigen und den Überschuss den Anfallberechtigten auszuantworten. Die Auflösung des Vereins ist unverzüglich öffentlich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung sind die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Ansprüche aufzufordern. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das verbleibende Vermögen zur treuhänderischen Verwaltung der Stadt Bürgel, Am Markt 1, 07616 Bürgel übergeben, um eine Neugründung eines gemeinnützigen Faschingsvereins zu ermöglichen.

§ 16 Schlussbestimmungen
Alle in dieser Satzung nicht geregelten Angelegenheiten werden durch den Vorstand festgelegt. Diese Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 05.10.2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 14.04.1992 außer Kraft. Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung vom 05.10.2004 verabschiedet.

Der Vorstand

Steffen Geier – 1. Vorsitzender
Sebastian Bergner – Sitzungspräsident
Jörg Friedel – Schatzmeister
Kerstin Reinhardt – Schriftführerin / Dekochefin
Mirko Hapke - Beisitzer

Vorstehende Satzung wurde in das Vereinsregister unter Nr. VR 444 eingetragen.